Was versteht man unter Sicherungszweckerklärung?

Grundsätzlich wird eine Grundschuld nicht zu einem bestimmten Zweck im Grundbuch auf eine Immobilie eingetragen. Dieser Aufgabe kommt die Sicherungszweckerklärung bei Immobilienkrediten nach. Die Sicherungszweckerklärung legt fest, was genau mit einer Grundschuld besichert wird. Es handelt sich demnach um eine Vereinbarung zwischen Kreditgebern (in der Regel Banken) und Kreditnehmern. Das Immobiliendarlehen und die im Grundbuch eingetragene Grundschuld werden so aneinander geknüpft. Eine Grundschuld bleibt in aller Regel der Höhe nach gleich im Grundbuch eingetragen – trotz Tilgung und bis es zur Löschung kommt. Mit der Sicherungszweckerklärung wird sichergestellt, dass ein Darlehensnehmer nur die Forderungen bezahlen muss, die auch tatsächlich offen sind.

Die Sicherungszweckerklärung enthält oftmals Bestimmungen, wie eine Verwertung der Immobilie erfolgen kann, wenn ein Kreditnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

Im Immobilien-Teilverkauf refinanzieren sich die Unternehmen oftmals über Banken und tragen Grundschulden auf die Immobilien ein, die ihnen nur zu Teilen gehören. Manche Unternehmen sichern ihren Miteigentümer über die Sicherungszweckerklärung. Sie schreiben im Rahmen der Sicherungszweckerklärung  fest, dass eine Immobilienverwertung (zum Beispiel die Versteigerung der Immobilien bei Insolvenz des Unternehmens und Kreditnehmers) nicht erfolgen darf, solange der Nießbrauchberechtigte das vereinbarte Nutzungsentgelt an den Kreditgeber bezahlt. Mit einer Verwertung würde der Bewohner sein Nießbrauchrecht verlieren.

Teilweise werden für Sicherungszweckerklärung auch die Begriffe Zweckbestimmung oder Zweckerklärung verwendet.