Was ist ein Nießbrauchrecht bei Immobilien?

Das Nießbrauchrecht bezogen auf eine Immobilie ist ein weitergehendes Wohnrecht. Die Person, die mit einem Nießbrauchrecht ausgestattet ist, der sogenannte Nießbrauchberechtigter, darf grundsätzlich den kompletten Nutzen aus einer Immobilie ziehen.

Der Berechtigte darf die Immobilie beispielsweise weitervermieten und er erhält die Mietzahlungen. Er muss aber als Besitzer (nicht Eigentümer!) die Wohnung instand halten. Eine übliche Abnutzung der Wohnung muss er aber nicht ausgleichen. Das Nießbrauchrecht wird in § 1030 BGB  geregelt. Es kann durch individuelle Vereinbarungen beschränkt werden. Zum Beispiel mit einer zeitlichen Befristung.

Ratgeber: Informationen und Unterschiede Nießbrauchrecht und Wohnrecht

Definition, Rechte und Pflichten bei Immobilien mit Nießbrauch.

Weitere Fragen und Antworten rund um Nießbrauchrecht

Wie wird ein Nießbrauchrecht berechnet?

Sie können den Wert des Nießbrauchrechts bei Immobilien mit folgender Formel selbst berechnen:

Jahresmiete x Kapitalwertfaktor = Wert Nießbrauchrecht

Besonderheit: Die Jahresmiete darf höchstens den Immobilienwert geteilt durch 18,6 betragen.

Der Kapitalwertfaktor wird regelmäßig aktualisiert und ergibt ich aus der statistischen Lebenserwartung. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht hierfür eine Tabelle , dieser kann der Kapitalwertfaktor entnommen werden.

Hier erhalten Sie eine ausführliche Anleitung zu Berechnung von Nießbrauchwert.

Außerdem stellen wir Ihnen Tabellen und Informationen zum Kapitalwertfaktor zur Verfügung.

Sie können außerdem den Wert des Nießbrauchrechts mit unserem Online-Rechner ganz wenig sehr wenigen Klicks berechnen lassen.

Wie kann ein Nießbrauchrecht sicher vereinbart werden?

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Sie auf Lebenszeit in Ihrer Immobilien wohnen bleiben können, dann kann die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts oder Wohnrechts ein sichere Möglichkeit sein.

Auf folgendes müssen Sie hierbei achten:

  • Das Nießbrauchrecht muss zu Ihren Gunsten als Reallast im Grundbuch eingetragen werden.
  • Die Grundbucheintragung muss an erster Rangstelle erfolgen.
  • Die Eintragung ist nur beim Notar möglich.
  • Und selbstverständlich müssen Sie ihren Pflichten nachkommen.

In Zweifelsfällen sollten Sie sich von Rechtsanwalt und Notar beraten lassen.

Alle Informationen zu Wohnrecht und Nießbrauchrecht und wie diese sicher vereinbart werden können.