Erbschaftsteuerbefreiung
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime: Klare Grenzen durch das Niedersächsische Finanzgericht
Die Erbschaft eines Familienheims ist für viele Menschen nicht nur ein emotionaler, sondern auch ein finanzieller Meilenstein. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund eine besondere Regelung geschaffen, um den Erhalt des gemeinsamen Familienraumes zu schützen.
Kinder, die eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie erben, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Befreiung ist jedoch an klare Bedingungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Grundstücksgröße. Ein wichtiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts
Urteil vom 13.03.2024, Az.: 3 K 154/23 stellt dies klar und setzt der steuerlichen Privilegierung durchaus enge Grenzen.
Der Fall: Sechs Flurstücke und die Frage der Steuerbefreiung
Ein Kind wurde im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Tod seines erblassenden Elternteils Eigentümer von sechs Flurstücken, von denen einige im Grundbuch als ein einziges Grundstück zusammengefasst waren.
Damit stellte sich die Frage, inwieweit die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienheime Anwendung finden konnte, also letztlich, in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfallen würde. Während der Erbe argumentierte, dass die gesamte Fläche unter die Steuerbefreiung fallen müsse, war das zuständige Finanzamt anderer Ansicht.

Erbschaftssteuer: Es gibt Ausnahmen, die für Kinder eine Steuerfreiheit beim Erben von Immobilien bedeuten.
Dieses vertrat nämlich die Auffassung, dass die Steuerbefreiung lediglich für den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gelte. Zusätzliche Flächen oder angrenzende unbebaute Grundstücke seien nicht von der Steuer befreit. Diese Entscheidung basierte auf der Ratio des Gesetzgebers, der ausschließlich den eigentlichen Wohnraum der Familie steuerlich begünstigen will.
Das Urteil: Bestätigung der Finanzamtsentscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage des Erben zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Steuerbefreiung nicht zu großzügig ausgelegt werden dürfe, da sie eine Ausnahmevorschrift im Steuerrecht darstelle und damit eng auszulegen sei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ). Insbesondere liege es in der Verfassung begründet, dass der Gesetzgeber solche steuerlichen Privilegien nur in dem Umfang gewährt, wie sie zur Sicherung des eigentlichen Familienheims notwendig sind.

Rechtssprechung: Ausnahmen zur Erbschaftssteuerbefreiung sind eng auszulegen.
Das Finanzgericht bestätigte außerdem, dass das Finanzamt entweder auf eine katastermäßig erfasste kleinere Grundfläche mit dem Haus als Zentrum zurückgreifen oder eine entsprechende Teilfläche aus dem Gesamtgrundstück herausbrechen dürfe. Damit wurde eine mögliche Ausweitung der Steuerbefreiung auf umfangreiche Flächen ausgeschlossen.
Die steuerrechtliche Einordnung: Warum ist die Entscheidung bedeutend?
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt eine richtungsweisende Entscheidung dar, da es die gesetzliche Intention klar herausarbeitet: Die Steuerbefreiung dient dem Schutz des unmittelbaren Familienheims, nicht jedoch der steuerlichen Begünstigung großer Grundstücke oder weiterer Flurflächen. Dies hat mehrere Konsequenzen:
1 Präzisere Handhabung durch Finanzämter
Finanzämter sind nun bestärkt darin, die Steuerbefreiung nur auf die Grundstücksfläche zu beschränken, die nach objektiven Kriterien dem eigentlichen Wohnzweck dient.
2 Keine einheitliche Behandlung von zusammengefassten Grundstücken
Auch wenn mehrere Flurflächen im Grundbuch zu einer Einheit verschmolzen sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass die gesamte Fläche steuerfrei bleibt.
3 Verfassungsmäßigkeit der Regelung
Die Entscheidung zeigt, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, da Erben neben der Freistellung auch von hohen Steuerfreibeträgen profitieren.
Was bedeutet das für Erben?
Für Erben bedeutet das Urteil, dass sie sich nicht darauf verlassen können, dass die gesamte Grundstücksfläche eines Familienheims automatisch von der Erbschaftsteuer befreit wird. Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:
Klare Dokumentation der Fläche
Falls ein Grundstück aus mehreren Flurflächen besteht, sollte genau geprüft werden, welche Teile als Wohnfläche und welche als unbebaute Fläche gelten.
Frühzeitige Steuerplanung
Wer ein Familienheim vererben möchte, sollte bereits zu Lebzeiten überprüfen, ob die Flächen optimal strukturiert sind, um spätere Steuerbelastungen zu minimieren.
Generell sollte eruiert werden, ob im Falle einer Erbschaft Steuerfreibeträge ausreichen, um steuerfrei zu vererben. Es bietet sich beispielsweise an, schon zu Lebzeiten Immobilien zu übertragen, sich als späterer Erblasser jedoch die volle Nutzungsmöglichkeit mittels Eintragung eines Nießbrauchrechts vorbehalten. So geht das Eigentum zwar schon zu Lebzeiten auf die späteren Erben über, die eigene Nutzung und Vermietung bleibt jedoch beim Nießbraucher.
Die Höhe der Steuerfreibeträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der zum späteren Erblasser besteht.
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