Erbe und Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil: Wie kann ich die Erbfolge ändern? Wie hoch ist das Pflichterbe?

Wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag haben, dann gelten für den Erbfall die gesetzlichen Regeln der Erbfolge. Entsprechen diese nicht Ihren Vorstellungen? Sie können Ihr Erbe anhand eines Testaments abweichend regeln. Allerdings bleibt für manche Erben ein Anspruch auf einen Pflichtteil bestehen.

Autoren: JV TV Redaktion und Experten | Zuletzt geändert: 11.06.2021 | Lesezeit: 10 Minuten | Drucken

Erbe und Pflichtteil Erbfolge erklärt

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Zunächst ist festzustellen, ob es Ehepartner oder eingetragene  Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG  gibt. Diese erben neben den nächsten Verwandten, die entsprechend der gesetzlich festgelegten Rangordnung nach §§ 1924 ff BGB  erben.

Die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge ist Grundlage, um die Pflichtteilsansprüche festzustellen. Die Erklärung der gesetzlichen Erbfolge können Sie unserem Beitrag entnehmen, der Ihnen die Erbfolge Schritt für Schritt darlegt.

Sie haben jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Ihre Situation und Wünsche von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.

Es gibt zahlreiche gute Gründe, weshalb Sie von der gesetzlich geregelten Erbfolge abweichen sollten. Ein Grund kann Immobilieneigentum sein.

Erbe gestalten kann sinnvoll sein – insbesondere bei Immobilienvermögen

Immobilien sind mit Aufwand für die Erben verbunden. So kann eine Erbengemeinschaft nur gemeinsame Entscheidungen hinsichtlich des geerbten Hauses oder der geerbten Wohnung treffen. Sollte die Erbengemeinschaft aufgelöst werden, kann eine erforderliche Teilungsversteigerung nachteilig sein. Außerdem sind mit Immobilien oftmals Emotionen verbunden. Eine Regelung oder ein Verkauf zu Lebzeiten kann Streit unter den Erben vermeiden.

Hinzu kommt das Thema Erbschaftssteuern. Insbesondere bei Immobilien spielen die Steuern eine große Rolle. Oftmals sind hohe Werte gegeben und Immobilienvermögen ist wenig liquide. Das kann zu finanziellen Herausforderungen führen.

Lesen Sie hierzu

Anhand eines Testaments oder Erbvertrags können Sie die gesetzliche Erbfolge ändern. Insbesondere bei Vorhandensein von Immobilienvermögen und je nach familiärer Situation kann es sinnvoll sein, dass Sie die Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Regelungen gestalten. Das möchten wir an einem Beispiel erläutern, jede Konstellation ist individuell zu betrachten.

Zum Beispiel:
Sie besitzen mehrere Immobilien, darunter ein Einfamilienhaus, das Sie mit Ihrer Ehefrau bewohnen. Ihre Frau soll in der Immobilie wohnen bleiben.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament:

Grundsätzlich erben alle Erbberechtigten alles zu den entsprechenden Anteilen, siehe gesetzliche Erbfolge. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Das führt dazu, dass alle Immobilien der Erbengemeinschaft gehören. Beispielsweise zu 50 Prozent Ihrer Ehefrau und zu je 25 Prozent Ihrem Sohn aus erster Ehe und Ihrer Enkeltochter, diese rückt für die verstorbene Tochter nach. Alle drei Erben gehört die Immobilie zu den entsprechenden Teilen zusammen. Alle drei haben unterschiedliche Ziele, aber die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam entscheiden. Sollte kein Einvernehmen vorhanden sein, dann kann es unter Umständen zu einer Teilungsversteigerung kommen. Ihre Ehefrau könnte gezwungen sein ihr Haus aufzugeben.

Erbe mit Testament regeln

Mit einem Testament können Sie das verhindern. Sie können festlegen, wer was erbt. Zum Beispiel können Sie das eigengenutzte Einfamilienhaus Ihrer Ehefrau vererben. Die Eigentumswohnungen teilen Sie auf Sohn und Enkeltochter auf. Mit einem Testament können Sie auch regeln, dass Ihr Sohn weniger erhält als Ihre Enkeltochter. Allerdings hat ein Erbe grundsätzlich einen Mindestanspruch, den sogenannten Pflichtteil oder Pflichtteilsanspruch. Außerdem können Sie zum Beispiel regeln, dass die Enkeltochter erst ab Erreichen eines bestimmten Alters auf ihr Erbe zugreifen kann.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Erbe und Pflichtteil - Erbfolge

Es ist normalerweise nicht möglich, dass Sie mit einem Testament beispielsweise ein Kind ohne Entschädigung enterben. Ihr Kind hat einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Das Erbrecht in §§ 1922  des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht einen Mindestanspruch vor.

Folgende Personen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil:

  • Alle Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, zum Beispiel Kinder

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Grundsätzlich gilt:

  • Der Pflichtteil entspricht 50 Prozent des gesetzlichen Anspruchs
    Die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge finden Sie in unserem Ratgeber gesetzliche Erbfolge.
  • Es besteht kein Anspruch einer enterbten Person, Teil der Erbengemeinschaft zu werden
    Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf eine Geldzahlung gegen die anderen Erben. Die enterbte Person wird damit nicht Teil der Erbengemeinschaft.
  • Besonderheiten beim Pflichtteilsanspruch von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern
    Zu berücksichtigen ist, welcher Güterstand vereinbart wurde. Bei Gütertrennung stehen ihm 50 Prozent der gesetzlichen Regelung zu. Bei einer Zugewinngemeinschaft, oder modifizierten Zugewinngemeinschaft, gilt: Der Erbe kann entscheiden, ob er den tatsächlichen Zugewinnausgleich fordert, zuzüglich 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruchs. Alternativ kann er 50 Prozent eines aufgrund der Zugewinngemeinschaft pauschal erhöhten Erbanteils fordern. Die pauschale Erhöhung des Erbanteils bei Zugewinngemeinschaften beträgt 25 Prozent des Erbes.

Testament: Wie gestalte ich das Erbe nach meinen Wünschen?

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Testament oder Erbschaftsvertrag?

Anhand eines Testaments oder notariellen Erbschaftsvertrags können Sie die gesetzliche Erbfolge abändern. Dies unter Berücksichtigung der genannten Grenzen, also Pflichtteilen. Ein Testament ist an besondere Formvorschriften geknüpft und es sind Empfehlungen zur Hinterlegung des Testaments zu beachten.

Hier finden Sie Informationen zur Erstellung eines Testaments und Gestaltungsmöglichkeiten anhand eines Testaments:

Berücksichtigen Sie außerdem unsere Tipps, wie Sie Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer beim Vererben oder Verschenken von Immobilien sparen können. Wir geben Ihnen außerdem wertvolle Hinweise zum Thema Nießbrauch und Wohnrecht bei Schenkungen und Erbe.

Ratgeber Übersicht zu Erbe und Schenkung

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Erbe und Schenkung

Großer Ratgeber. Überblick zu allen Themen zum Vererben und Schenkungen von Immobilien mit Wohnrecht oder Nießbrauch.

Ausdruck: 02.05.2024

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