Barrierefreie Wohnung
Barrierefreiheit im Wohnungseigentum: Zwei BGH-Urteile stärken Umbauansprüche
Barrierefreie Wohnung: Der barrierefreie Umbau von Gemeinschaftseigentum sorgt regelmäßig für Konflikte in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Zwei aktuellere Urteile des Bundesgerichtshofs sorgen für mehr Klarheit – und stärken die Rechte behinderter Menschen und älterer Wohnungseigentümer.
In beiden Fällen, die der BGH entschieden hat, hatten Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit beantragt:
In einem Fall ging es um den Einbau eines Personenaufzugs, im anderen um eine erhöhte Zufahrtsrampe.
Beide Maßnahmen sind vom Gesetzgeber privilegiert – also besonders geschützt – durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Streitpunkt, den der BGH in beiden Verfahren zu entscheiden hatte, war, ob die übrigen Wohnungseigentümer durch den Umbau unzumutbar beeinträchtigt würden oder die Maßnahmen die Wohnanlage „grundlegend umgestalten“.
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2024 (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23)
Entscheidung des BGH zur barrierefreien Wohnung
1 Die Barrierefreiheit der Wohnung ist gesetzlich privilegiert
Maßnahmen wie ein Aufzug oder eine Rampe zur Verwirklichung von Barrierefreiheit sind grundsätzlich zulässig – selbst dann, wenn sie das Erscheinungsbild der Wohnanlage verändern oder mit üblichen Einschränkungen bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums verbunden sind.
2 Kein automatisches K.O.-Kriterium bei optischen oder baulichen Eingriffen
Eingriffe, die zwar sichtbar oder spürbar sind, aber nicht außergewöhnlich belastend, reichen nicht aus, um die Angemessenheit der Maßnahme zu verneinen.
3 Eine grundlegende Umgestaltung ist die Ausnahme, nicht die Regel
Nur in besonders außergewöhnlichen Fällen kann ein solcher Umbau als „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage gelten. Damit greift der BGH deutlich zugunsten eines inklusiven, zukunftsfähigen Wohnens ein.
4 Kosten trägt der Antragsteller
Die wirtschaftliche Belastung der übrigen Eigentümer spielt für die Beurteilung eines solchen Sachverhalts keine Rolle, da der die Umbaumaßnahme einfordernde Eigentümer die Kosten gemäß § 21 Abs. 2 WEG ohnehin allein zu tragen hat.
Bedeutung für Verbraucher
Wohnungseigentümergemeinschaften können sich nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf optische Veränderungen oder „Störungen der Harmonie innerhalb der Hausgemeinschaft“ gegen Maßnahmen zum Umbau einer Wohnung aufgrund von Barrierefreiheit wehren.
Empfehlung von IMMO.info: Umbau zur Barrierefreiheit
Verbraucher, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, sollten sich rechtzeitig informieren und beraten lassen, wenn sie den Umbau ihrer Wohnung zu einer barrierefreien Wohnung anstreben.
Wichtig ist hierbei:
- Der Antrag zum barrierefreien Umbau muss konkret und technisch umsetzbar sein.
- Es ist sinnvoll, Angebote und technische Unterlagen zu den Maßnahmen für eine barrierefreie Wohnung gleich mit vorzulegen.
- Eine gute Kommunikation mit den Miteigentümern erhöht die Erfolgschancen. Selbst wenn die Rechtsprechung nunmehr so geurteilt hat wie erfolgt, ist es zielführend und fair, andere vom Umbau Betroffene “abzuholen” und zu informieren. Das kann Rechtsstreitigkeiten verhindern.
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