Steuerbefreiung

Erbschaftsteuer: Kein Familienheimprivileg für andere Wohnung im selben Haus

Wer eine von den Eltern bewohnte Immobilie erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 13.03.2024  aber klargestellt, dass dieses Privileg eng auszulegen ist: Eine steuerbegünstigte Familienheimwohnung kann nicht durch eine andere, vergleichbare Wohnung aus demselben Nachlass ersetzt werden.

Autor: JH Redaktion und Experten | Veröffentlicht: 13.04.2026 18:18 | Lesezeit: 12 Minuten | Drucken

Erbschaftsteuer - Handschlag zwischen Ehepaar und Notar im Büro

Sachverhalt der Gerichtsentscheidung: Worum ging es?

Erbschaftsteuer - Vertragsunterzeichnung am Schreibtisch

Im vom Gericht entschiedenen Fall erbte der Kläger mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Seine verstorbene Mutter lebte bis zu ihrem Tod in Wohnung Nr. 1. Der Sohn selbst wohnte bereits in Wohnung Nr. 2 desselben Hauses zur Miete und blieb dort auch nach dem Erbfall wohnen. In die zuvor von seiner Mutter genutzte Wohnung zog er nicht ein; diese vermietete er stattdessen an Dritte.

Im Steuerverfahren wollte der Kläger dennoch die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG  für die von ihm weiter bewohnte Wohnung Nr. 2 geltend machen. Er argumentierte, ein Umzug in die nahezu identische Wohnung seiner Mutter sei nicht sinnvoll gewesen, da beide Wohnungen im selben Objekt lägen und weitgehend vergleichbar seien.

Urteil: So entschied das Gericht

Erbschaftsteuer - Grafik von einem Einkaufswagen mit einem Modellhaus und Geldmünzen daneben

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. Entscheidend sei, dass die vom Sohn weiter genutzte Wohnung Nr. 2 nicht diejenige Wohnung gewesen sei, die von der Erblasserin selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde. Damit fehle es bereits an einem begünstigten Familienheim im Sinne der Vorschrift.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass auch die tatsächlich von der Mutter bewohnte Wohnung Nr. 1 dem Sohn nicht steuerfrei zufiel, weil er nicht selbst in diese Wohnung eingezogen ist. Für die Begünstigung reicht es nicht aus, die Selbstnutzung nur zu beabsichtigen oder steuerlich zu erklären; erforderlich ist der tatsächliche Einzug und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Besonders wichtig für die Praxis ist der Leitsatz der Entscheidung:

Relevanz des Urteils relevant

Das Gericht betont den Zweck der Steuerbefreiung sehr deutlich: Geschützt werden soll nicht allgemein der Immobilienwert innerhalb der Familie, sondern der räumlich-gegenständliche Fortbestand genau des bisher von der Familie genutzten Wohneigentums. Die Norm dient also nicht der beliebigen steuerlichen Schonung eines Nachlassobjekts, sondern dem Erhalt des konkreten Familienheims als Lebensmittelpunkt.

Damit setzt das Finanzgericht Niedersachsen die Linie einer restriktiven Auslegung fort. Wer das Familienheimprivileg nutzen will, muss die gesetzlichen Anforderungen präzise erfüllen. Dass sich zwei Wohnungen im selben Haus befinden, nahezu identisch geschnitten sind oder ein Wohnungswechsel unpraktisch erscheint, genügt dafür nicht.

Immo Info Grafik zu Bedingungen für das Familienheimprivileg

Die Bedeutung des Urteils für Erben

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Für Erben von Eigentumswohnungen oder Häusern ist die Botschaft, die dieses Urteil einmal mehr aussendet, eindeutig: Eine Steuerbefreiung greift nur dann, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung selbst bewohnt hat und der Erwerber genau dieses Objekt nach dem Erbfall unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Ein „Ausweichen“ auf eine andere Wohnung im selben Gebäude ist steuerlich nicht begünstigt.

Gerade in Mehrfamilienhäusern mit mehreren Nachlasswohnungen kann das erhebliche steuerliche Folgen haben. Familien sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Einheit überhaupt als begünstigtes Familienheim in Betracht kommt und ob die tatsächliche Nutzung des Erben dazu passt.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen verschärft den Blick auf die Voraussetzungen des Familienheimprivilegs. Für die Erbschaftsteuerbefreiung zählt nicht, ob eine andere Wohnung wirtschaftlich oder praktisch gleichwertig ist. Maßgeblich ist allein, ob der Erbe das konkrete, vom Erblasser bewohnte Familienheim übernimmt und selbst nutzt. Wer stattdessen in einer anderen Wohnung aus dem Nachlass bleibt oder dorthin zieht, kann die Steuerbefreiung verlieren.

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