Wann liegt ein Eigenbedarfsanspruch des Vermieters vor?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist gesetzlich geregelt in § 573 BGB . Der Eigentümer einer Wohnimmobilie kann damit unter Umständen einem Mieter ordentlich kündigen, wenn er seine Wohnung oder sein Haus selbst beziehen möchte. Das ist nur in folgenden Fällen anerkannt:

  • Der zukünftige Bewohner der Immobilie gehört zum Hausstand des Vermieters.
  • Der zukünftige Bewohner der Immobilie gehört zum engen Verwandtschaftskreis des Vermieters.
  • Der Vermieter kann nachvollziehbar darlegen warum er die Immobilie beziehen möchte, zum Beispiel wenn:
    • er sich dort zur Ruhe setzten möchte.
    • die Immobilie für eines seiner Kinder benötigt

Besitzt der Vermieter eine zweite Wohnung, muss er diese dem Mieter als Alternative anbieten. Zudem muss er erklären, warum er diese Wohnung nicht selbst bezieht.

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf, kann der ehemalige Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Das heißt Kosten für den Umzug, Makler etc. einfordern.

Ist eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen und der anfängliche Grund entfällt, so muss der Vermieter den Mieter darüber in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht und der Mieter zieht aus, kann es später zu hohen Kosten für den Vermieter kommen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf nicht willkürlich erfolgen kann.

Insbesondere für ältere Menschen ist eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf oftmals nicht möglich aufgrund der Härtefallklausel.

 

Weitere Fragen und Antworten rund um Eigenbedarf

Was ist Eigenbedarf?

Benötigt der Vermieter seine vermietete Immobilie zur eigenen Nutzung, dann ist die Rede von Eigenbedarf. Hierzu kann der Vermieter den Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Damit die Kündigung rechtskräftig ist, müssen die Gründe die zur Kündigung führen nachvollziehbar sein.

Der bloße Wunsch vom Vermieter seine vermietete Immobilie zu bewohnen ist nicht ausreichend.

Konkret erwähnt ist der Eigenbedarf in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB 

Warum kann älteren Menschen aufgrund von Eigenbedarf oftmals nicht gekündigt werden?

Handelt es sich bei dem Bewohner einer Immobilie um eine ältere Person, kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf kompliziert werden.

Kann der Mieter Härtefallgründe gegen die Kündigung vorbringen, geht der Fall oftmals vor Gericht.

Härtefallgründe wären zum Beispiel:

  • wenn der Mieter sch0n sehr alt ist.
  • wenn der Mieter glaubhaft darlegen kann, dass er eine enge Verbindung zu seiner Wohngegend hat.
  • wenn dem Mieter ein Umzug gesundheitlich schaden würde.
  • wenn der Mieter kein Ersatzwohnraum finden kann, zu vernünftigen Konditionen.
  • wenn der Mieter sehr viel Geld in die Wohnung investiert hat und diesen Wert beim Auszug nicht mitnehmen kann. Der Wert darf in diesem Fall noch nicht “abgenutzt” sein.

Erhält eine ältere Person eine Eigenbedarfskündigung steht ihr das Recht laut § 574 BGB  zu, dieser zu widersprechen.

Mehr Informationen zu der Kündigung von älteren Mietern.

Welche Fristen gibt es bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu beachten?

Folgende Regelung zu Fristen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf gilt es zu beachten:

  • Besteht das Mietverhältnis weniger als fünf Jahre, gilt eine Frist von 3 Monaten
  • Besteht das Mietverhältnis zwischen fünf und acht Jahren, gilt eine Frist von 6 Monaten
  • Besteht das Mietverhältnis länger als acht Jahre, gilt eine Frist von neun Monaten

Damit eine Kündigung wegen Eigenbedarf wirksam ist, darf sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Mieter eingehen. Ist dies erfüllt, wird sie zum Ende des übernächsten Monats gültig.

Nachzulesen ist diese Regelung in § 573 c BGB .