Was sind Bewirtschaftungskosten?

Der Begriff Bewirtschaftungskosten umfasst alle laufenden Kosten zur Bewirtschaftung und zum Erhalt einer Immobilie.

Es ist sogar per Rechtsverordnung genau geregelt, welche Kosten zu den Bewirtschaftungskosten zählen. Hierbei gibt es eine Neuregelung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die seit Anfang 2022 in Kraft getreten ist: §32 ImmoWertV  und §24 zweite Berechnungsverordnung - II. BV  teilen die Bewirtschaftungskosten folgendermaßen ein:

  1. Abschreibung
  2. Verwaltungskosten
  3. Betriebskosten
  4. Instandhaltungskosten
  5. Mietausfallwagnis

Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, so können die Kosten nur zum Teil auf den Mieter umgelegt werden.

Weitere Fragen und Antworten rund um Bewirtschaftungskosten

Welche Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Im Rahmen einer Privatvermietung können von den Bewirtschaftungskosten lediglich die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Andere Arten von Bewirtschaftungskosten, beispielsweise Kosten der Instandhaltung, Verwaltung oder Abschreibung, sind nicht umlagefähig auf private Mieter.

Betriebskosten die auf den Mieter umgelegt werden dürfen, sind genau in § 2 BetrKV  festgehalten. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Grundsteuer
  • Kosten für die Wasserversorgung
  • Kosten für die Entwässerung
  • Heizkosten
  • Gegebenenfalls Kosten für einen Personenaufzug
  • Kosten für die Beseitigung von Müll
  • Hausmeisterkosten
  • etc.

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

In § 1 BetrKV  ist festgehalten, welche Kosten der Vermieter nicht umlegen darf.

Hierzu zählen:

  • Kosten für die Instandhaltung-und Instandsetzung
  • Kosten für die Verwaltung der Immobilie

Welche Kosten darf der Vermieter bei einer gewerblichen Vermietung umlegen?

Ist eine Immobilie gewerblich vermietet, kann der Vermieter nicht nur die üblichen Betriebskosten umlegen. In diesem Fall können bis auf die Instandhaltungskosten alle Bewirtschaftungskosten der Immobilie auf den Mieter umgelegt werden.

Damit dies zur Zufriedenheit von beiden Parteien geschieht, muss es im Mietvertrag eine sogenannte “Umlagevereinbarung” geben. Hier werden die Kosten die auf den gewerblichen Mieter umgelegt werden, direkt genannt. Das befreit den Vermieter von einer großen finanziellen Last und reduziert Unsicherheiten bei der Finanzplanung.