Nießbrauch und Miteigentum

Wenn das Finanzamt den Immobilienwert höher ansetzt als gedacht: Neues Urteil zum Nießbrauch und Miteigentum

Wer eine Immobilie oder einen Miteigentumsanteil an seine Kinder verschenkt, behält sich häufig einen lebenslangen Nießbrauch vor. Dadurch kann der Schenker die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder die Mieteinnahmen behalten. Viele Eigentümer gehen außerdem davon aus, dass ein verschenkter Miteigentumsanteil deutlich weniger wert ist als ein entsprechender Anteil an einer frei verkäuflichen Immobilie.

Autor: JH Redaktion und Experten | Veröffentlicht: 08.07.2026 09:35 | Lesezeit: 14 Minuten | Drucken

Nießbrauch und Mieteigentum - Richterhammer, Justizsymbol, Gesetz und Recht

Mit Urteil  vom 24. März 2026 (Az. 4 K 927/24) hat das Finanzgericht München dieser Annahme nun deutliche Grenzen gesetzt. Für viele Schenkungen könnte dies zu einer höheren Schenkungsteuer führen.

Worum ging es?

Nießbrauch und Mieteigentum - Berechnung, Steuerunterlagen, Steuerberechnung

Ein Vater verschenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an einem Mehrfamilienhaus.

Dabei behielt er sich

  • einen lebenslangen Nießbrauch sowie
  • umfangreiche Rückforderungsrechte

vor.

Um einen möglichst niedrigen steuerlichen Grundstückswert nachzuweisen, ließ der Sohn ein Verkehrswertgutachten erstellen.

Der Gutachter nahm dabei zwei zusätzliche Abschläge vor:

  • einen Abschlag, weil lediglich ein Miteigentumsanteil übertragen wurde,
  • einen weiteren Abschlag, weil der Anteil mit einem Nießbrauch belastet war und deshalb schlechter verkauft werden könne.

Genau darüber wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens gestritten.

Die Entscheidung des Gerichts

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Das Finanzgericht folgte dem Gutachten nur teilweise.

Zwar bestätigte das Gericht, dass der Wert eines Nießbrauchs selbstverständlich zu berücksichtigen ist.

Nicht zulässig sei jedoch, zusätzlich einen pauschalen Marktabschlag anzusetzen, weil

  • nur ein Miteigentumsanteil übertragen wird oder
  • die Immobilie durch den Nießbrauch schwerer verkäuflich ist.

Nach Auffassung des Gerichts werden solche Besonderheiten bereits durch die gesetzlich vorgesehene Wertermittlung ausreichend berücksichtigt. Ein weiterer Abschlag würde den Wert unzulässig doppelt mindern.

Warum ist das wichtig?

In der Praxis enthalten Verkehrswertgutachten häufig sogenannte Marktanpassungsabschläge.

Die Argumentation lautet oft:

Ein Drittel einer Immobilie kauft kaum jemand freiwillig. Deshalb ist dieser Anteil weniger wert als ein Drittel des Gesamtobjekts.

Genau dieser Argumentation hat das Finanzgericht München nun widersprochen.

Für steuerliche Zwecke soll grundsätzlich der Wert des gesamten Grundstücks ermittelt und anschließend entsprechend der Eigentumsquote aufgeteilt werden. Ein zusätzlicher “Minderheitsabschlag” kommt nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht in Betracht.

Was bedeutet das für Eigentümer?

Wer Immobilien frühzeitig auf die nächste Generation übertragen möchte, sollte die steuerlichen Auswirkungen künftig noch sorgfältiger prüfen.

Das Urteil zeigt:

  • Ein Verkehrswertgutachten kann zwar weiterhin helfen, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen.
  • Nicht jeder im Gutachten enthaltene Abschlag wird jedoch vom Finanzamt oder den Gerichten anerkannt.
  • Gerade bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt können dadurch höhere steuerliche Werte entstehen als ursprünglich erwartet.

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Unsere Einschätzung

Das Urteil stärkt die Position der Finanzverwaltung deutlich.

Gleichzeitig macht es aber auch klar, dass der Nießbrauch selbst selbstverständlich wertmindernd berücksichtigt werden muss. Nicht zulässig ist lediglich ein zusätzlicher pauschaler Abschlag wegen einer vermeintlich schlechteren Vermarktbarkeit.

Da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt. Bis dahin sollten Eigentümer entsprechende Schenkungen und Verkehrswertgutachten besonders sorgfältig vorbereiten und steuerlich begleiten lassen.

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Ausdruck: 08.07.2026

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