Was bedeutet die ortsübliche Miete?

Die ortsübliche Miete bezeichnet das Entgelt, dass für diese Region in der Regel vom Mieter an den Vermieter bezahlt wird. Der Begriff wurde im Jahr 1974 mit dem Miethöhegesetz zum Schutze der Mieter eingeführt.

Außerdem bildet die ortsübliche Miete die Grundlage für rechtmäßige Mieterhöhungen. Der Wert lässt sich dem Mietspiegel der jeweiligen Regionen entnehmen.

Sollte kein Mietspiegel für eine Gemeinde vorhanden sein, kann die ortsübliche Miete auf anderem Wege ermittelt werden:

  • Es werden drei Objekte aus der Umgebung genommen und aus diesen eine Vergleichsmiete ermittelt.
    Dieser Weg funktioniert nur, wenn das Objekt, auf das die Miete später angewendet werden soll, den drei anderen Objekten sehr ähnlich ist.
  • Eine weitere Möglichkeit ist von einem Gutachter ein Gutachten erstellen zu lassen. Das gibt auch Auskunft über eine ortsübliche Miete.

Eine Mieterhöhung ist auch nur dann zulässig, wenn die ortsübliche Miete nicht überschritten wird. Möchte der Vermieter die Miete erhöhen, so muss der Mieter der Erhöhung laut § 558b   zustimmen.

Sollte der Vermieter weniger als 66 Prozent der üblichen Miete verlangen, ergeben sich für Ihn daraus einkommenssteuerliche Nachteile. Die Folge ist, dass der Vermieter die Werbungskosten laut § 21 EStG  nicht mehr komplett von der Steuer absetzen kann.